Artikel 1:
"Die Regierungen von Venezuela und Kuba haben beschlossen, konkrete Schritte für den Prozess der Integration zu unternehmen, die auf den Prinzipien der Gemeinsamen Erklärung beruht, welche am heutigen Tag von der Bolivarischen Republik Venezuela und der Republik Kuba unterzeichnet wurde."
Artikel 2:
Nach dem erfolgreichen Referendum am 15.8.04 sowie den Regionalwahlen am 31.10.04 in Venezuela und unter Berücksichtigung der Tatsche, dass Kuba seine nachhaltige Entwicklung gewährleisten kann, "wird die Zusammenarbeit zwischen der Republik Kuba und der Bolivarischen Republik Venezuela vom heutigen Tage an nicht nur auf den Prinzipien der Solidarität beruhen - die immer Berücksichtigung finden werden -, sondern auch so weit wie möglich den Austausch von Gütern und Dienstleistungen beinhalten, die den wirtschaftlichen und sozialen Erfordernissen beider Länder den meisten Nutzen bringen."
Artikel 3:
Ausarbeitung einer Strategie durch beide Länder, um eine produktive Ergänzung ihrer Potenzen zu erreichen, die größtmöglichen Nutzen für beide bringt. Das soll durch die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Mittel und ihren sparsamen Einsatz, die Ausnutzung der jeweils vorhandenen Vorteile, Zugang zu den Märkten und anderen Maßnahmen auf der Grundlage von Solidarität erfolgen und helfen, die Kräfte beider Seiten zu potenzieren.
Artikel 4:
Umfassender Austausch von Technologie, die von beiden Seiten entwickelt wird und jeweils von Interesse ist, um diese auf der Grundlage des gegenseitigen Vorteils nutzen zu könne.
Artikel 5:
Zusammenarbeit beider Seiten bei der Beseitigung des Analphabetentums in dritten Ländern und in Koordinierung mit lateinamerikanischen Ländern. Dabei sollen die Methoden angewandt werden, die sich in der Praxis in der Bolivarischen Republik bewährt haben. Das trifft ebenfalls auf die entsprechende Zusammenarbeit bei Programmen zur Entwicklung des Gesundheitswesens in dritten Ländern zu.
Artikel 6:
Beide Seiten vereinbaren, dass Investitionen, die im beiderseitigen Interesse liegen, zu den gleichen Bedingungen durchgeführt werden können, die jeweils für nationale Unternehmen gelten. Diese Investitionen können in Form von Gemischten Unternehmen getätigt werden, durch Kooperation im produktiven Bereich, Projekten des gemeinsamen Managements oder durch andere Arten von Assoziierungen.
Artikel 7:
Beide Seiten können die Eröffnung von Zweigstellen staatlicher Banken auf dem nationalen Territorium des jeweils anderen Landes vereinbaren.
Artikel 8:
Um den Zahlungsverkehr für Transaktionen im Handel und auf dem Gebiet der Finanzen zwischen den beiden Ländern zu erleichtern, soll ein Abkommen über gegenseitige Kredite zwischen den Banken abgeschlossen werden, die zu diesem Zweck jeweils von den beiden Regierungen zu benennen sind.
Artikel 9:
Beide Regierungen erlauben die Nutzung von Kompensationsgeschäften im Handel, sofern diese angebracht sind, um den Handelsaustausch zu erweitern und zu vertiefen.
Artikel 10:
Beide Regierungen fördern Pläne für den gemeinsamen Kulturaustausch, welche die spezifischen Charakteristika der verschiedenen Regionen sowie die kulturelle Identität der Völker berücksichtigen.
Artikel 11:
"In Ausarbeitung der vorliegenden Vereinbarung wurden die politischen, sozialen, ökonomischen und juristischen Asymmetrien zwischen den beiden Ländern berücksichtigt. Kuba hat im Verlaufe von mehr als vier Jahrzehnten Mechanismen geschaffen, um der Blockade und der ständigen ökonomischen Aggression zu widerstehen, was ihm eine große Flexibilität in seinen ökonomischen und kommerziellen Beziehungen mit dem Rest der Welt ermöglicht. Venezuela, seinerseits, ist Mitglied von internationalen Institutionen, denen Kuba nicht angehört. Das alles muss bei konkreten Vereinbarungen über den Handel und Finanzfragen, die unter Anwendung des Prinzips der Gegenseitigkeit abgeschlossen werden, Berücksichtigung finden."
Artikel 12:
Aus diesem Grunde und in Betonung des Geistes der heute unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung über die Bolivarische Alternative für Amerika, hat Kuba eine Reihe von Maßnahmen zur Vertiefung der Integration beider Länder vorgeschlagen, die von der venezolanischen Seite angenommen worden sind.
"Folgende Maßnahmen wurden von der kubanischen Seite vorgeschlagen:"
1.
Wegfall sämtlicher Zollschranken oder ähnlicher Gebühren für Importe nach Kuba
von Produkten, die ihren Ursprung in der Bolivarischen Republik haben.
2.
"Alle staatlichen Investitionen und Gemischten Unternehmen Venezuelas, einschließlich
solchen mit privaten venezolanischem Kapital, werden für den Zeitraum des Rückflusses der
Investitionsaufwendungen von Einkommensteuern befreit."
3.
Kuba gewährt Schiffen unter venezolanischer Flagge bei allen Operationen die gleiche Behandlung
wie denen unter kubanischer Flagge, wenn sie sich in kubanischen Häfen im Rahmen des
Handelsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern oder zwischen Kuba und
anderen Ländern befinden. Das gilt ebenfalls für die Möglichkeit der Beteiligung an
der Küstenschifffahrt zwischen kubanischen Häfen.
4.
Kuba gewährt den venezolanischen Luftfahrtunternehmen die gleichen Bedingungen wie den
kubanischen. Das bezieht sich auf Beförderung von Passagieren und Fracht nach und von Kuba,
Nutzung des Flughafenservice, von Flughafeneinrichtungen u.ä., einschließlich
Beförderung von Passagieren und Fracht im kubanischen nationalen Territorium.
5.
"Der Preis des von Venezuela nach Kuba exportierten Erdöls wird gemäß
Bestimmungen des aktuellen Vertrages von Caracas, der zwischen beiden Ländern besteht, auf der
Grundlage der internationalen Weltmarktpreise festgelegt. Unter Berücksichtigung der
üblichen Schwankungen der Erdölpreise, die schon einmal dazu führten, dass der Preis
für das venezolanische Öl unter 12 Dollar/Barril fiel, bietet Kuba jedoch Venezuela einen
Garantiepreis an, der nicht unter 27 Dollar/Barril liegt. Dabei sollen immer die Verpflichtungen
Berücksichtigung finden, die Venezuela innerhalb der erdölexportierenden Staaten eingegangen
ist.
6.
Die kubanische Seite gewährt staatlichen venezolanischen Unternehmen die Möglichkeit,
Unternehmen mit 100% Anteil des staatlichen venezolanischen Investors (in Kuba) zu schaffen.
7.
Kuba bietet 2.000 Stipendien pro Jahr für venezolanische Jugendliche zum Hochschulstudium jeder
Richtung an, die für die Bolivarische Republik Venezuelas von Interesse sein kann,
einschließlich Bereiche der wissenschaftlichen Forschung.
8.
Importe von kubanischen Waren und Dienstleistungen können mit venezolanischen Produkten, in
venezolanischer Nationalwährung oder in anderen von beiden Seiten akzeptierbare Währung
gezahlt werden.
9.
Kuba bietet Venezuela an, die kubanischen Einrichtungen und Personal zur Doping-Kontrolle zu den
gleichen Bedingungen zu nutzen, die für kubanische Sportler gelten.
10.
Der Austausch und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Bildungswesens wird auf die Unterstützung
mit Methodologien, Programmen und Techniken der Lehrtätigkeit erweitert, die für die
venezolanische Seite von Interesse sein können.
11.
Kuba stellt zur Unterstützung der Bolivarischen Universität mehr als 15.000
Hochschulabsolventen im Fach Medizin zur Verfügung, die im Rahmen der Mission Barrio Adentro
Allgemeinmediziner und Fachpersonal für das Gesundheitswesen, einschließlich Anwärter
auf akademische Titel, ausbilden. Sie werden ebenfalls die Ausbildung von Schülern der Mission
Sucre übernehmen, die den Wunsch haben Medizin zu studieren und als Facharzt für
Allgemeinmedizin abzuschließen. Insgesamt kann es sich dabei um einige Zehntausend handeln, die
in einem Zeitraum von nicht mehr als 10 Jahren ausgebildet werden.
12.
"Die allgemeinmedizinische Versorgung, die Kuba der venezolanischen Bevölkerung im Rahmen
der Mission Barrio Adentro anbietet und mehr als 15 Millionen Personen erreicht, erfolgt auf der
Grundlage von außerordentlich günstigen ökonomischen Präferenzbedingungen, die
von beiden Seiten vereinbart werden müssen."
13.
Kuba wird die Konsolidierung von vielfältigen Produkten der venezolanischen Touristenbranche
ohne steuermäßige Belastung oder Schranken anderer Art erleichtern.
Artikel 13:
Zur Erfüllung der Bestimmungen von Artikel 12 der vorliegenden Vereinbarung schlug die Bolivarische Republik Venezuela vor:
1.
"Transfer eigener Technologie in den Energiesektor."
2.
Sofortige Abschaffung jeglicher Zollschranken für Importe von Produkten, die ihren Ursprung in
der Republik Kuba haben.
3.
"Alle staatlichen Investitionen und Gemischten Unternehmen Kubas in Venezuela werden für
den Zeitraum des Rückflusses der Investitionsaufwendungen von Einkommensteuern befreit."
4.
Venezuela bietet die Stipendien für Studienrichtungen im Energiesektor oder anderen Bereichen
an, die für die Republik Kuba von Interesse sein können, einschließlich Bereiche der
Forschung und Wissenschaft.
5.
Venezolanische Finanzierung von Projekten in der Produktion und Infrastruktur, u.a. in den Bereichen
Energie, Elektroindustrie, Asphaltierung von Straßen und anderen Projekten im Straßenbau,
Hafenwirtschaft, Wasser- und Abwasserwirtschaft, Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten und
Dienstleistungen.
6.
"Steuervergünstigungen für Projekte von strategischem Interesse für die
Ökonomie."
7.
Vorzugsbehandlungen für Schiffe und Flugzeuge unter kubanischer Flagge auf venezolanischem
Territorium, sofern dies die venezolanischen Gesetze erlauben."
8.
Stärkung von vielfältigen Produkten der kubanischen Touristenbranche ohne
steuermäßige Belastung oder andere Beschränkungen.
9.
Venezuela stellt seine Infrastruktur und Personal für See- und Lufttransport zu
Präferenzbedingungen zur Verfügung, um die Pläne zur ökonomischen und sozialen
Entwicklung Kubas zu unterstützen.
10.
Es wird die Möglichkeit erleichtert, dass sich kubanische gemischte Unternehmen in den Sektoren
Verarbeitung, Grundwasser und Rohstoffe etablieren können.
11.
Zusammenarbeit mit Kuba in Forschungen der Biodiversität.
12.
Beteiligung Kubas bei der Konsolidierung von endogenen binationalen Kernen.
13.
"Venezuela wird mit Kuba Abkommen in den Bereichen Telekommunikation, einschließlich
Satellitennutzung, entwickeln."
gez. Unterschriften
Fidel Castro
Hugo Chávez Frías